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   BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 2015/02   

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https://dejure.org/2002,22327
BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 2015/02 (https://dejure.org/2002,22327)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 1 BvR 2015/02 (https://dejure.org/2002,22327)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 (https://dejure.org/2002,22327)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 2015/02
    Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Verfassungsverstoß besonderes Gewicht hat (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [25]).

    Ihm entsteht deshalb durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 2015/02
    Die Rüge eines Verstoßes des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO gegen den Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers, der in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 85, 337 [345] m. w. N.), ist nicht entsprechend § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ausreichend begründet.
  • BVerfG, 29.05.2007 - 1 BvR 624/03

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtzulassung einer

    aa) Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 - BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ) fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt.

    Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 - BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ).

  • OLG Celle, 08.02.2018 - 6 W 19/18

    Höhe des Stundensatzes für die Tätigkeit des Nachlasspflegers; Anforderungen an

    Von dieser einfachgesetzlichen Verpflichtung abgesehen sind angreifbare gerichtliche Entscheidungen auch von Verfassungs wegen immer zu begründen (Art. 20 Abs. 3 GG), wobei formelhafte Begründungen unzulässig sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21. November 2002; OLG Hamm, 23 W 527/90, Beschluss vom 8. Oktober 1990, je zit. nach juris).
  • OLG München, 29.04.2019 - 31 Wx 221/19

    Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren

    Formelhafte Ausführungen genügen insofern nicht, sondern führen zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten (vgl. nur BVerfG 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21.11.2002).
  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 308/05

    Revisionszurückweisung gem § 552a S 1 ZPO mit Grundrechten der betroffenen

    Zwar mag zweifelhaft sein, ob die hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der Revision nur formelhafte Begründung des Hinweisbeschlusses des Bundesgerichtshofs für die Sicherstellung rechtlichen Gehörs ausreichen konnte (offen gelassen hinsichtlich der parallelen Frage bei § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 -).
  • OLG Celle, 31.01.2018 - 6 W 8/18

    Höhe des Stundensatzes für einen als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt;

    Von dieser einfachgesetzlichen Verpflichtung abgesehen sind angreifbare gerichtliche Entscheidungen auch von Verfassungs wegen immer zu begründen (Art. 20 Abs. 3 GG), wobei formelhafte Begründungen unzulässig sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21. November 2002; OLG Hamm, 23 W 527/90, Beschluss vom 8. Oktober 1990, je zit. nach juris).
  • OLG Celle, 29.11.2017 - 6 W 190/17

    Anforderungen an die Begründung der Festsetzung der Nachlasspfleger Vergütung

    Von dieser einfachgesetzlichen Verpflichtung abgesehen sind angreifbare gerichtliche Entscheidungen auch von Verfassungs wegen immer zu begründen (Art. 20 Abs. 3 GG), wobei formelhafte Begründungen unzulässig sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21. November 2002; OLG Hamm, 23 W 527/90, Beschluss vom 8. Oktober 1990, je zit. nach juris).
  • OLG Celle, 30.11.2017 - 6 W 190/17
    Von dieser einfachgesetzlichen Verpflichtung abgesehen sind angreifbare gerichtliche Entscheidungen auch von Verfassungs wegen immer zu begründen (Art. 20 Abs. 3 GG), wobei formelhafte Begründungen unzulässig sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21. November 2002; OLG Hamm, 23 W 527/90, Beschluss vom 8. Oktober 1990, je zit. nach juris).
  • OLG Celle, 29.11.2022 - 6 W 145/22

    Nachlasspflegervergütung; Prüfungs- und Begründungspflicht des Nachlassgerichts;

    Von dieser einfachgesetzlichen Verpflichtung abgesehen sind angreifbare gerichtliche Entscheidungen auch von Verfassungs wegen immer zu begründen ( Art. 20 Abs. 3 GG ), wobei formelhafte Begründungen unzulässig sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21. November 2002; OLG Hamm, 23 W 527/90, Beschluss vom 8. Oktober 1990, je zit. nach juris).
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